DPAG AGB
3 Auftragsbearbeitung bei den Stempelstellen
(1) Reihenfolge der Bearbeitung:
1.1 Die Stempelstelle bearbeitet die Aufträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs. Die Rücklieferung / Ableitung der gestempelten Belege orientiert sich an dieser Reihenfolge.
Ausnahme:
Aufgrund vorher zu treffender Vereinbarungen (kein Automatismus!) können Veranstalter sowie zugelassene Initiatoren von Stempeln von dieser Regelung ausgenommen werden. Das Verfahren ist gesondert geregelt.
1.2 Sind Vorlagen (nicht: echt laufende Sendungen) so konzipiert, dass sie Abdrucke einer gesamten Stempelserie (ggf. auch mit unterschiedlichen Orts- und Datumsangaben) enthalten, kann - ausdrücklich: nach rechtzeitiger und vorheriger Abstimmung - die Bearbeitung so erfolgen, dass sie durch den Veranstalter der den Stempeleinsätzen zugrunde liegenden Veranstaltungen bzw. durch den zugelassenen Initiator der Stempeleinsätze grundsätzlich bereits zum Tag des ersten Stempeldatums zur Verfügung gestellt werden können, sofern andere Regelungen dieser AGB nicht entgegenstehen.
(2) Umfangreiche Aufträge:
Kann eine Stempelung von der Menge her und begründet nicht / nicht zeitgerecht in der Stempelstelle erfolgen, wird der Auftraggeber an einen durch die DPPHIL festgelegten Servicepartner vermittelt. Die notwendigen Vereinbarungen (Terminierung im Rahmen dieser AGB, Entgelte, Fakturierung usw.) sind dann zwischen Auftraggeber und diesem Servicepartner selbst zu regeln.
(3) / Weiterleitung nach Auftragserledigung:
Die Rücksendung bzw. Weiterleitung erfolgt ausschließlich mit Dienstleistungsprodukten der Deutschen Post AG.
3.1 Echt laufende Sendungen werden nach erfolgter Stempelung und frühestens am im Stempel angegebenen Datum in die jeweiligen Verkehrsströme eingespeist.
3.2 Andere Belege können grundsätzlich frühestens an diesem Datum zum Versand kommen / ausgehändigt werden.
3.3 Die Weiterleitung eines Auftrages bzw. eines Auftragsteils an eine weitere Stempelstelle erfolgt grundsätzlich nicht.
(4) Auf Wunsch können die durch das Annahmesystem erzeugten Einlieferungsbelege dem Absender zugesendet werden, soweit dafür ein ausreichend frankierter und adressierter Umschlag dem Stempelungsauftrag beigelegt worden ist. Die vorstehende Regelung gilt z.B. nicht für SB-Einschreiben.
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